Der Härtefallfond unterstützt Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise keine Umsätze mehr erwirtschaften können. Antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:
Für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe wird demnächst eine gesonderte Lösung angeboten.
Im Gegensatz zu allen anderen Unterstützungsmaßnahmen handelt es sich hier nicht um Kredite oder Haftungsübernahmen sondern um einen (einmaligen), nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen.
Wichtig ist in beiden Fällen: Der eingetretene Umsatzrückgang muss nachweisbar direkt mit den Corona-Maßnahmen der Regierung zusammenhängen – also mit der Anordnung das eigene Unternehmen zu schließen. Dies wird zwar nicht bei der Beantragung, sehr wohl jedoch rückwirkend überprüft!
Da die Tourismusbranche massiv betroffen ist hat die Bundesregierung Überbrückungsfinanzierungen im Umfang von 100 Millionen Euro beschlossen. Diese sind auch für Mischbetriebe verfügbar. Ziel ist es, die Liquidität der Branche sicherzustellen. Die Beantragung erfolgt über die Hausbank. Für die Bereitstellung fallen (im Gegensatz zu „Friedenszeiten“) derzeit keine Gebühren an. Zu beachten ist, dass Leistungen aus Härtfallfonds hier voraussichtlich angerechnet werden.
Um Liquiditätsengpässe, die durch die Corona-Krise entstehen abzufedern wurden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Umfang von 10 Millionen Euro bereitgestellt. Diese Finanzierungen richten sich an KMU bzw. EPU sowie Freiberufler und dienen der Besicherung von Überbrückungskrediten der Hausbank (bis zu 80%) mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Die Einreichung erfolgt über die AWS. Auch hier gilt dass Leistungen aus Härtfeallfonds voraussichtlich angerechnet werden.
Die Tiroler Landesregierung hat dieses Programm noch ergänzt und bietet einen Zinszuschuss in Höhe von 1,5% der Zinszahlungen an. Mit Einreichung des Förderungsantrags bei der aws gilt die Anschlussförderung des Landes Tirol bereits als beantragt (auch rückwirkend): Eine gesonderte Beantragung ist nicht notwendig.
Die Möglichkeit für Kurzarbeit besteht auch für kleine Unternehmen. Dabei wird die monatliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters massiv reduziert. Der Arbeitnehmer erhält dabei zwischen 80 und 90% seines bisherigen Nettoeinkommens bei voller Versicherungsleistung. Der Arbeitgeber bezahl de facto nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Alle anderen Kosten werden vom AMS übernommen.
UnternehmerInnen die durch eine Corona Erkrankung oder eine durch Corona ausgelöste Quarantäne mit Umsatzeinbußen rechnen und dadurch Zahlungsschwierigkeiten bekommen, können direkt bei der SVS (per Email oder via Online Formular) um folgende Sonderregelungen ansuchen:
Betroffene UnternehmerInnen mit nachweisbaren Umsatzeinbußen durch Corona können beim Finanzamt eine Stundung bzw. Ratenzahlung ihrer Steuern (Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen) beantragen Ebenso kann beim Finanzamt eine Reduktion der Stundungszinsen beantragt werden.
Die Wirtshaftskammer Österreich hat die Grundumlagen bis auf weiteres ausgesetzt. Alle UnternehmerInnen, die eine Vorschreibung für das Jahr 2020 erhalten haben können diese bis auf Widerruf als gegenstandslos betrachten.
Unternehmen, die von den Maßnahmen des Epidemiegesetzes (Schließungsverordnung, Betretungsverbot) betroffen sind, werden die aktuellen Beiträge für März, April und Mai automatisch gestundet. Alle anderen können bei der ÖGK um eine Stundung ansuchen, sofern sie eine konkrete Auswirkung der Corona Krise auf ihr Unternehmen belegen können. Gestundet werden Beiträge für den Zeitraum zwischen Februar und April 2020. In beiden Fällen werden (für die Dauer der Stundung) keine Verzugszinsen berechnet.
Export-orientierte Unternehmen können bei der OeKB einen Kreditrahmen in Höhe zwischen 10% (Großunternehmen) und 15% (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes beantragen. Die Beantragung erfolgt über die eigene Hausbank. Dafür muss eine bestehende Exporttätigkeit nachgewiesen werden.
Einige Gemeinden haben sich bereit erklärt, den Unternehmen in ihrer Gemeinde die Kommunalsteuer zu stunden bzw. zu erlassen. Beispielhaft kann hier die Stadtgemeinde Kitzbühel genannt werden.
Wenn Sie ihre Geschäftsräume auf Grund der aktuellen Einschränkungen nicht nutzen können, empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann prüfen ob ein Erlass des Mietzinses gefordert werden kann.
Für alle die alle notwendigen Maßnahmen bereits in die Wege geleitet haben, haben wir noch drei weitere Dinge, die man als Unternehmer in Quarantäne tun sollte!