12 Förder- und Unterstützungs­angebote für KMU/EPU in der Coronakrise

Covid | Senkrechtstarter Förderberatung

Aus aktuellem Anlass haben wir uns entschlossen, einen kompakten Überblick über die aktuellen Corona-Unterstützungsangebote zusammenzustellen. Wir weisen darauf hin, dass die Liste lediglich einem ersten, groben Überblick dient. Die detaillierten, aktuellen Informationen sind bei den jeweiligen Institutionen direkt einzuholen. Auf Grund der aktuellen Dynamik werden wir diesen Artikel laufend ergänzen und korrigieren.(Stand: 27.3.2020, 17.00 Uhr)

 

1. Härtefallfond

Der Härtefallfond unterstützt Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise keine Umsätze mehr erwirtschaften können. Antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:

  • Ein-Personen-Unternehmernnen
  • Unternehmen, die weniger als MitarbeiterInnen (=10 Vollzeit-Äquivalente)
  • GesellschafterInnen, mit Pflichtversicherung nach GSVG/FSVG
  • Neue Selbstständige (Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten, etc.)
  • Freie Dienstnehmer
  • Freie Berufe

Für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe wird demnächst eine gesonderte Lösung angeboten.

Im Gegensatz zu allen anderen Unterstützungsmaßnahmen handelt es sich hier nicht um Kredite oder Haftungsübernahmen sondern um einen (einmaligen), nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen.

  • In der ersten Phase erhalten Unternehmer mit einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,– pro Jahr  erhalten EUR 500,–, alle darüber erhalten EUR 1.000,–.
  • In der zweiten Phase  wird ein Zuschuss von bis zu monatlich EUR 2.000,–  ausbezahlt. Diese Maßnahme ist auf max. drei Monate beschränkt! Details sind hier noch nicht beschlossen.

Wichtig ist in beiden Fällen: Der eingetretene Umsatzrückgang muss nachweisbar direkt mit den Corona-Maßnahmen der Regierung zusammenhängen – also mit der Anordnung das eigene Unternehmen zu schließen. Dies wird zwar nicht bei der Beantragung, sehr wohl jedoch rückwirkend überprüft!

  • Ab heute (27.3.2020) um 17:00 findet ihr hier den Link zur Beantragung von Phase 1.
  • Weitere Details zur Beantragung haben in einem eigenen Härtefallfond-Artikel zusammengefasst

 

2. Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Tourismusbetriebe

Da die Tourismusbranche massiv betroffen ist hat die Bundesregierung Überbrückungsfinanzierungen im Umfang von 100 Millionen Euro beschlossen. Diese sind auch für Mischbetriebe verfügbar. Ziel ist es, die Liquidität der Branche sicherzustellen. Die Beantragung erfolgt über die Hausbank. Für die Bereitstellung fallen (im Gegensatz zu „Friedenszeiten“) derzeit keine Gebühren an. Zu beachten ist, dass Leistungen aus Härtfallfonds hier  voraussichtlich angerechnet werden.

 

3. Überbrückungsfinanzierungen für andere Branchen (EPU/KMU abseits der Tourismusbranche)

Um Liquiditätsengpässe, die durch die Corona-Krise entstehen abzufedern wurden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Umfang von 10 Millionen Euro bereitgestellt. Diese Finanzierungen richten sich an KMU bzw. EPU sowie Freiberufler und dienen der Besicherung von Überbrückungskrediten der Hausbank (bis zu 80%) mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Die Einreichung erfolgt über die AWS. Auch hier gilt dass Leistungen aus Härtfeallfonds voraussichtlich angerechnet werden.

Die Tiroler Landesregierung hat dieses Programm noch ergänzt und bietet einen Zinszuschuss in Höhe von 1,5% der Zinszahlungen an. Mit Einreichung des Förderungsantrags bei der aws gilt die Anschlussförderung des Landes Tirol bereits als beantragt (auch rückwirkend): Eine gesonderte Beantragung ist nicht notwendig.

Details zum Zinszuschuss des Landes Tirol gibts auf der Website der Standortagentur Tirol.

 

4. Möglichkeit zur Kurzarbeit

Die Möglichkeit für Kurzarbeit besteht auch für kleine Unternehmen. Dabei wird die monatliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters massiv reduziert. Der Arbeitnehmer erhält dabei zwischen 80 und 90% seines bisherigen Nettoeinkommens bei voller Versicherungsleistung. Der Arbeitgeber bezahl de facto nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Alle anderen Kosten werden vom AMS übernommen.

  • Die Kurzarbeit kann für jeden Mitarbeiter für eine Dauer von max. 3 Monaten beantragt werden
  • Nach Ende der Kurzarbeit müssen MitarbeiterInnen noch zumindest für einen Monat weiter beschäftigt werden (Behaltefrist)
  • Reguläre MitarbeiterInnen bekommen zwischen 80% und 90% vom Nettogehalt
  • Lehrlinge bekommen 100% vom Nettogehalt
  • Geringfügig Beschäftigte können nicht zur Kurzarbeit angemeldet werden
  • Die Arbeitszeit kann in einem Durchrechnungszeitraum auf (bis zu) 10 % reduziert werden. Das bedeutet, dass bspw. die ersten beiden Monate gar nicht und im dritten Monat 30% gearbeitet werden kann.
  • Das gesamte Nettogehalt muss vom Unternehmen vorfinanziert werden.  Die Leistungen des AMS gehen erst nach ende der Kurzarbeit an das Unternehmen
  • weiterführende Informationen
    • Factsheet zur Kurzarbeit der WKO
    • FAQ der Wirtschaftskammer, in dem alle Fragen rund um das Thema Kurzarbeit im Zuge der Corona-Krise beantwortet werden
    • Kurzarbeitszeitrechner des AMS
    • Weitere Infos zur Beantragung der Kurzarbeitszeit vom AMS

 

5. Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung der Selbständigen

UnternehmerInnen die durch eine Corona Erkrankung oder eine durch Corona ausgelöste Quarantäne mit Umsatzeinbußen rechnen und dadurch Zahlungsschwierigkeiten bekommen, können direkt bei der SVS (per Email oder via Online Formular) um folgende Sonderregelungen ansuchen:

  • Stundung der offenen Beiträge
  • Ratenzahlung der offenen Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • (Teilweise) Nachsicht der Verzugszinsen
  • Details zu diesen Leistungen finden sich auf der Website der SVS 

 

6. Stundung von Einkommens- und Körperschaftssteuer

Betroffene UnternehmerInnen mit nachweisbaren Umsatzeinbußen durch Corona können beim Finanzamt eine Stundung bzw. Ratenzahlung ihrer Steuern (Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen) beantragen Ebenso kann beim Finanzamt eine Reduktion der Stundungszinsen beantragt werden.

Die Stundung gilt für offene Beträge bis 30.09.2020 Details und Antragsformulare auf derWebsite der Finanzämter.

 

7. Stundung der WK Grundumlage

Die Wirtshaftskammer Österreich hat die Grundumlagen bis auf weiteres ausgesetzt. Alle UnternehmerInnen, die eine Vorschreibung für das Jahr 2020 erhalten haben können diese bis auf Widerruf als gegenstandslos betrachten.

Details dazu auf der Website der WKO.

 

8. Stundung von Beiträgen zur Österreichischen Gesundheitskasse

Unternehmen, die von den Maßnahmen des Epidemiegesetzes (Schließungsverordnung, Betretungsverbot) betroffen sind, werden die aktuellen Beiträge für März, April und Mai automatisch gestundet. Alle anderen können bei der ÖGK um eine Stundung ansuchen, sofern sie eine konkrete Auswirkung der Corona Krise auf ihr Unternehmen belegen können. Gestundet werden Beiträge für den Zeitraum zwischen Februar und April 2020. In beiden Fällen werden (für die Dauer der Stundung) keine Verzugszinsen berechnet.

Die Beantragung erfolgt über die Website der ÖGK.

 

9. Unterstützungsleistungen für Export-orientierte Unternehmen

Export-orientierte Unternehmen können bei der OeKB einen Kreditrahmen in Höhe zwischen 10% (Großunternehmen) und 15% (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes beantragen. Die Beantragung erfolgt über die eigene Hausbank. Dafür muss eine bestehende Exporttätigkeit nachgewiesen werden.

Details und Beantragung auf derWebsite der OeKB.

 

10. Zahlungserleichterungen bei der Kommunalsteuer

Einige Gemeinden haben sich bereit erklärt, den Unternehmen in ihrer Gemeinde die Kommunalsteuer zu stunden bzw. zu erlassen. Beispielhaft kann hier die Stadtgemeinde Kitzbühel genannt werden.

Details dazu gibt es bei jeweils auf der Website ihrer Standortgemeinde.

 

11. Stundung/Erlass von Mieten für Geschäftsräumlichkeiten

Wenn Sie ihre Geschäftsräume auf Grund der aktuellen Einschränkungen nicht nutzen können, empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann prüfen ob ein Erlass des Mietzinses gefordert werden kann.

 

12. Alles schon erledigt?

Für alle, die die notwendigen Maßnahmen bereits in die Wege geleitet haben, haben wir noch drei weitere Dinge, die man als Unternehmer in Quarantäne tun sollte!

 

Für die dargestellten Inhalte, allfällige Fehler, Irrtümer oder Druckfehler  wird keine Haftung übernommen. Es handelt sich um einen ersten Überblick für UnternehmerInnen. Wir bitten Sie, sich intensiv auch auf den genannten Quellen über die Unterstützungsangebote zu informieren.

Interesse? Fragen? Anmerkungen?

Wir freuen uns darauf, Sie und Ihre Idee kennenzulernen und gemeinsam eine geeignete Förderschiene zu finden und einen erfolgreichen Antrag einzureichen.